Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis August bzw. September 2025 als Mitinhaber und Geschäfts- führer bei der B.________ GmbH (vgl. act. II 3, 430;; vgl. auch SHAB-Publikation vom TT. September 2025 betreffend Berichtigung des Firmennamens) und war anschliessend bei dieser für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn angestellt, als das Arbeitsverhältnis per 31. Okto- ber 2025 gekündigt wurde (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosen- kasse Kanton Bern [act. II] 24). Am 2. Dezember 2025 meldete er sich bei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2025 (act. II 27 ff. und 432). Mit Verfügung vom 9. April 2026 verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 2. Dezember 2025, da der Lohnfluss während der letzten zwölf Monate nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können und somit der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden könne (act. II 16 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. April 2026 Einsprache (act. II 12 ff.), woraufhin das AVA, Recht und Dienste, ihn mit Schreiben vom 30. April 2026 wiederum (vgl. bereits die Schreiben des AVA, Arbeitslosenkasse vom 8. Dezember 2025 und 28. Januar 2026 [act. II 416 ff. und 350 ff.]) aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (act. II 7 f.). Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 wies das AVA, Recht und Dienste, die Einsprache mit der Begründung ab, mangels Nachweises einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt (act. II 1 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399
- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Aufhebung des Einspracheentscheids. 2. Feststellung, dass die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäf- tigung erfüllt sind bzw. die Beitragszeit ausreichend nachgewiesen wurde. 3. Rückweisung zur erneuten Prüfung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel. 4. Eventualiter ergänzende Abklärungen und Beweiserhebungen. 5. Eventuell Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen (Lohnabrechnun- gen/Lohnausweis 2025). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die Edition weiterer Unterlagen bei der B.________ GmbH, insbesondere die Jahreslohnabrechnung 2025, die Lohnabrechnung September sowie AHV-Lohnabrechnungen bzw. Unterla- gen für die Steuererklärung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
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- 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2025. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vor- aussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt seien bzw. dass die Beitragszeit ausreichend nachgewiesen sei (Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da über die Frage der Er- füllung der Beitragspflicht im Rahmen eines materiellen Entscheids zu be- finden ist, während das dazu subsidiäre Feststellungsbegehren nicht zum Zuge kommt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 -
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei- tragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
E. 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (unter Publikationen/Weisun- gen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (B32 i.V.m. B146 ff. der AVIG-Praxis ALE; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effekti-
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- 6 - ver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn- vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer- den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über ent- sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lauten- des Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquit- tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun- gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2 m.w.H.). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG zu erfolgen. Nicht aus- zuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Be- stimmung des versicherten Verdients wirken sich zum Nachteil des Versi- cherten aus (Urteil des BGer 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 m.H.). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi- gung zur Folge haben kann (Urteil des BGer 8C_486/2023 vom 29. No- vember 2023 E. 2.3 f.; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 148 E. 5; vgl. zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 54).
E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-
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- 7 - digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f.,124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2025 zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 432) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung per gleichen Datums (act. II 27 ff.). Damit umfasst die massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 2. Dezember 2023 bis 1. Dezember 2025 (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist damit, ob in dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich- tige Beschäftigung, insbesondere durch einen rechtsgenüglich belegten Lohnfluss, nachgewiesen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete während der Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestritten einzig bei der B.________ GmbH (vgl. act. II 3). Deren Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass er bis am 17. Sep- tember 2025 als Gesellschafter (mit 19 von 20 Stammanteilen) und Ge-
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- 8 - schäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war (act. II 430; vgl. SHAB- Publikation vom TT. September 2025). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Betrieb bestand nicht (act. II 324). Per 1. September 2025 schlossen der Beschwerdeführer und die B.________ GmbH, handelnd durch den neuen Gesellschafter und Ge- schäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), einen Arbeitsvertrag als Aushil- fe im Stundenlohn auf Abruf ab (act. II 25 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2025 gekündigt (act. II 24). Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bis am 17. September 2025 kam dem Beschwerdeführer damit vor seiner Arbeitslosigkeit bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine arbeit- geberähnliche Stellung zu (vgl. B17 der AVIG-Praxis ALE). In Anbetracht der dieser Konstellation inhärenten Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinba- rungen rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, kommt der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.3 Mit dem Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass Lohnab- rechnungen, Angaben gegenüber der Ausgleichskasse bzw. Steuerbehör- den sowie Eintragungen im IK vorliegend allesamt höchstens Indizien für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Allein der Um- stand, dass die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer erstellten AHV- Abrechnungen mit den IK-Einträgen sowie Lohnabrechnungen überein- stimmen mögen, belegt damit noch keinen tatsächlichen regelmässigen Lohnfluss. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer denn auch selbst an, dass die Lohnzahlungen im Betrieb unregelmässig und überdies teilweise per Banküberweisung sowie teilweise bar erfolgten (act. II 324). Von ausschlaggebender Relevanz sind vorliegend die Bankbelege (vgl. E. 2.3 hiervor). Den Kontoauszügen des Privatkontos des Beschwerdefüh- rers für die Periode von November 2023 bis November 2025 lassen sich – wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannte – insgesamt acht anre- chenbare Zahlungseingänge vom Geschäftskonto der B.________ GmbH entnehmen, bei welchen jeweils vermerkt wurde, dass es sich um eine Lohnzahlung zugunsten des Beschwerdeführers handle. Die Überweisun-
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- 9 - gen erfolgten gemäss Vermerken für die Monate Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025 (act. II 132, 228, 236, 243, 252, 256, 263 und 280). Zwar trifft sodann zu, dass sich den Kontoauszügen noch weitere Überweisungen der B.________ GmbH entnehmen lassen. Die überwiesenen Beträge stimmen teilweise annähernd mit den auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nettobeträgen überein. So wurde bei- spielweise am 18. bzw. 19. April 2024 ein Betrag von insgesamt Fr. 2'250.80 überwiesen (act. II 155 f.) und aus den Lohnabrechnung März 2024 (act. II 92; oder April 2024 [act. II 91]) geht ein Nettolohn von Fr. 2'250.25 hervor. Ebenso wurde etwa am 23. August 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.25 ausbezahlt (act. II 193) und in der Lohnabrechnung Au- gust 2024 ein Nettolohn von Fr. 1'960.25 ausgewiesen (act. II 87). Aus den Bankunterlagen erhellt jedoch, dass die Löhne des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – welcher gemäss Kassenbuch (act. II 55 ff.) jedenfalls ab Juli 2024 ein in der Höhe identischer Betrag ausbezahlt worden sein soll – auf dasselbe Bankkonto einbezahlt wurden, finden sich bei den Überwei- sungen vom Geschäftskonto der B.________ GmbH doch vereinzelt da- hingehende Vermerke (vgl. act. II 218, 263, 266, 271 und 274). Bei zahlrei- chen Überweisungen fehlt ein solcher Vermerk bzw. Zahlungszweck. Dies gilt etwa auch für die hiervor genannten Überweisungen vom 18. bzw.
19. April und 23. August 2024. Die Transaktionen zwischen dem Privatkon- to des Beschwerdeführers und Geschäftskonten der B.________ GmbH erfolgten folglich, ohne dass eine entsprechende eindeutige Zuordnung weiterer Zahlungen als Lohn des Beschwerdeführers für einen bestimmten Monat vorgenommen werden könnte, mithin lässt sich nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststellen, welche Gutschriften effektiv Lohn- zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers darstellen. Weiter ergeben die Kontoauszüge zusammen mit den Buchhaltungsunter- lagen, dass wiederholt Bareinzahlungen auf das Privatkonto bzw. substan- zielle Bezüge ("Einzahlung auf Eigenes Konto", vgl. act. II 320 ff.) vom Ge- schäftskonto getätigt wurden. Ebenfalls finden sich im Auszug des Privat- kontos des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Twint-Gutschriften, bei welchen aus den Zahlungsmitteilungen hervorgeht, dass es sich um Zah- lungen für Essensbestellungen bzw. Restaurantbesuche handelt (vgl. z.B. act. II 143 ["Bestellung"], 162 ["Curry"], 164 ["1 Lamb Biryani.."], 171 ["Dan-
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- 10 - ke für das heutige Essen…"], 177 ["Tandoori Chicken"], 183 ["Essen … Merci"]). Mit diesen wiederholten Abwicklungen von geschäftlichen Trans- aktionen über das Privatkonto des Beschwerdeführers fand gleichsam eine Vermischung des geschäftlichen und privaten Zahlungsverkehrs statt. Ge- rade bei einer GmbH wie der vorliegenden, bei welcher der angestellte Ge- schäftsführer zugleich Gesellschafter ist und nahezu die gesamten Stam- manteile hält, ist jedoch zu verlangen, dass die Geschäfte, wozu auch die Lohnzahlungen zählen, zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. BGer 8C_472/2019 E. 4.2 m.H. und Urteil des BGer 8C_664/2025 vom
30. April 2026 E. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner diejenigen Überweisungen oh- ne eindeutige Deklaration nicht als Lohnzahlung an den Beschwerdeführer berücksichtigte. Soweit Barauszahlungen von Löhnen geltend gemacht werden, bestehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers hierfür keine entsprechenden Quittungen (vgl. act. II 324) und auch auf den ins Recht gelegten Lohnab- rechnungen wurden weder die Auszahlungsmodalitäten festgehalten noch sonst wie der Erhalt des bezeichneten Lohnes quittiert (vgl. act. II 75 ff.). Im Übrigen datieren die Lohnabrechnungen 2024 allesamt vom 1. April 2025, womit sie auch nicht mit dem Abrechnungsmonat bzw. einem allfälligen Auszahlungsdatum übereinstimmen. Die rein buchhalterische Erfassung im Kassenbuch (act. II 55 ff.) bzw. im Konto "1000 Kasse" (act. II 320 ff.) bzw. im Konto "1010 Post" (act. 325 ff.) genügt sodann ebenfalls nicht für den Nachweis einer tatsächlichen beitragspflichtigen Beschäftigung und eines tatsächlichen Verdienstes (Urteil des BGer 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher könnten allenfalls in Verbindung mit einem entsprechenden Eintrag im IK als Nachweis für den Bezug eines Barlohns akzeptiert werden (vgl. B148 der AVIG-Praxis ALE). Die vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin sind jedoch unvollständig und zudem nicht qualifiziert durch ein Treuhandbüro o.ä. geführt und damit nicht beweiskräftig. Sie widersprechen überdies auch den Lohnabrechnungen. So weisen die Lohnabrechnungen Januar bis Juli 2024 einen Lohn von netto Fr. 2'250.25 (inkl. Fr. 290.00 Kinderzu- lagen, act. II 88 ff.) und ab August 2024 einen Lohn von netto Fr. 1'960.25
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399
- 11 - (exkl. Kinderzulagen, act. II 83 ff.) aus. Dem Kassenbuch (act. II 55 ff.) ist demgegenüber zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.30 ausbezahlt worden sei (act. II 63 ff.). Ab Januar 2025 wird in der Buchhaltung sodann ein ausbezahlter Nettobetrag von Fr. 1'960.95 pro Monat ausgewiesen (act. II 328 ff.), wohingegen die Lohnabrechnungen einen auszuzahlenden Betrag von (ggf. unpräzise) Fr. 1'960.25 monatlich nennen (act. II 75 ff.). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer auch die Barauszahlung von Löhnen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu- weisen. Insgesamt gelingt der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses damit lediglich für acht Monate (Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025).
E. 3.4 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe das Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. April 2026 (act. II 7 f.) nie erhalten, weshalb ihm dieses nicht entgegengehalten wer- den könne. Als zugestellt gilt eine Sendung dann, wenn sie in den Gewahr- sam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Es ist also nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra- cheentscheids tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom
30. April 2026 nahm. Das mit A-Post Plus versandte Schreiben wurde ihm gemäss Sendungsverlauf der Post am 1. Mai 2026 zugestellt (act. II 6). Allein aufgrund der pauschalen Bestreitung des Erhalts des Schreibens sind denn auch keine Zweifel an der erfolgten Zustellung begründet, hat der Beschwerdeführer die früheren Schreiben des AVA, Arbeitslosenkasse, vom 8. Dezember 2025 (act. II 416 ff.) und 28. Januar 2026 (act. II 350 ff.), mit welchen bereits Unterlagen verlangt worden waren, doch erhalten und darauf reagiert (vgl. act. II 324 und 406 ff.). Im Rahmen des Beschwerde- verfahrens reichte der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 30. April 2026 (vgl. dazu act. II 2) sodann keine weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399
- 12 - Unterlagen ein, aufgrund derer der nachträgliche Nachweis des tatsächli- chen Lohnflusses gelingen könnte. Die von der Verwaltung getätigten Ab- klärungen zum Lohnfluss sind vor diesem Hintergrund als ausreichend zu qualifizieren.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe bzw. Beweisantrag vom
29. Juni 2026 erneut den Beizug weiterer Akten von der B.________ GmbH bzw. von deren neuem Gesellschafter und Geschäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), verlangt bzw. zur Einreichung entsprechen- der Unterlagen um eine Nachfrist ersucht, ist hierauf in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.4 hiervor). Betreffend den vor dem Verkauf der B.________ GmbH am 17. September 2025 liegenden Zeit- raum wurde wie dargelegt während höchstens acht Monaten ein Lohnfluss nachgewiesen. Mit Blick auf die per 31. Oktober 2025 erfolgte Kündigung (act. II 24) und die bis am 1. Dezember 2025 laufende Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.1 hiervor) könnte mit den Akten des neuen Gesell- schafters und Geschäftsführers allenfalls einzig für den Zeitraum ab Sep- tember 2025 und damit höchstens für zwei zusätzliche Monate ein (in der Höhe bestimmbarer) Lohnfluss nachgewiesen werden, was für die Erfül- lung der Anspruchsvoraussetzung weiterhin nicht ausreichen würde.
E. 3.6 Zusammenfassend ist vorliegend der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erbracht. Damit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Grundlage für die Bestimmung der Lohnhöhe und des versicherten Verdienstes. Die Folgen der Beweislosig- keit wirken sich vorliegend zulasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung führt.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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- 13 -
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2025. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vor- aussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt seien bzw. dass die Beitragszeit ausreichend nachgewiesen sei (Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da über die Frage der Er- füllung der Beitragspflicht im Rahmen eines materiellen Entscheids zu be- finden ist, während das dazu subsidiäre Feststellungsbegehren nicht zum Zuge kommt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 5 -
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei- tragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE ( unter Publikationen/Weisun- gen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (B32 i.V.m. B146 ff. der AVIG-Praxis ALE; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effekti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 6 - ver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn- vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer- den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über ent- sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lauten- des Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquit- tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun- gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2 m.w.H.). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG zu erfolgen. Nicht aus- zuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Be- stimmung des versicherten Verdients wirken sich zum Nachteil des Versi- cherten aus (Urteil des BGer 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 m.H.). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi- gung zur Folge haben kann (Urteil des BGer 8C_486/2023 vom 29. No- vember 2023 E. 2.3 f.; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 148 E. 5; vgl. zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 54). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 7 - digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f.,124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
- 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2025 zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 432) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung per gleichen Datums (act. II 27 ff.). Damit umfasst die massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 2. Dezember 2023 bis 1. Dezember 2025 (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist damit, ob in dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich- tige Beschäftigung, insbesondere durch einen rechtsgenüglich belegten Lohnfluss, nachgewiesen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete während der Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestritten einzig bei der B.________ GmbH (vgl. act. II 3). Deren Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass er bis am 17. Sep- tember 2025 als Gesellschafter (mit 19 von 20 Stammanteilen) und Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 8 - schäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war (act. II 430; vgl. SHAB- Publikation vom TT. September 2025). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Betrieb bestand nicht (act. II 324). Per 1. September 2025 schlossen der Beschwerdeführer und die B.________ GmbH, handelnd durch den neuen Gesellschafter und Ge- schäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), einen Arbeitsvertrag als Aushil- fe im Stundenlohn auf Abruf ab (act. II 25 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2025 gekündigt (act. II 24). Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bis am 17. September 2025 kam dem Beschwerdeführer damit vor seiner Arbeitslosigkeit bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine arbeit- geberähnliche Stellung zu (vgl. B17 der AVIG-Praxis ALE). In Anbetracht der dieser Konstellation inhärenten Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinba- rungen rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, kommt der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Mit dem Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass Lohnab- rechnungen, Angaben gegenüber der Ausgleichskasse bzw. Steuerbehör- den sowie Eintragungen im IK vorliegend allesamt höchstens Indizien für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Allein der Um- stand, dass die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer erstellten AHV- Abrechnungen mit den IK-Einträgen sowie Lohnabrechnungen überein- stimmen mögen, belegt damit noch keinen tatsächlichen regelmässigen Lohnfluss. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer denn auch selbst an, dass die Lohnzahlungen im Betrieb unregelmässig und überdies teilweise per Banküberweisung sowie teilweise bar erfolgten (act. II 324). Von ausschlaggebender Relevanz sind vorliegend die Bankbelege (vgl. E. 2.3 hiervor). Den Kontoauszügen des Privatkontos des Beschwerdefüh- rers für die Periode von November 2023 bis November 2025 lassen sich – wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannte – insgesamt acht anre- chenbare Zahlungseingänge vom Geschäftskonto der B.________ GmbH entnehmen, bei welchen jeweils vermerkt wurde, dass es sich um eine Lohnzahlung zugunsten des Beschwerdeführers handle. Die Überweisun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 9 - gen erfolgten gemäss Vermerken für die Monate Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025 (act. II 132, 228, 236, 243, 252, 256, 263 und 280). Zwar trifft sodann zu, dass sich den Kontoauszügen noch weitere Überweisungen der B.________ GmbH entnehmen lassen. Die überwiesenen Beträge stimmen teilweise annähernd mit den auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nettobeträgen überein. So wurde bei- spielweise am 18. bzw. 19. April 2024 ein Betrag von insgesamt Fr. 2'250.80 überwiesen (act. II 155 f.) und aus den Lohnabrechnung März 2024 (act. II 92; oder April 2024 [act. II 91]) geht ein Nettolohn von Fr. 2'250.25 hervor. Ebenso wurde etwa am 23. August 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.25 ausbezahlt (act. II 193) und in der Lohnabrechnung Au- gust 2024 ein Nettolohn von Fr. 1'960.25 ausgewiesen (act. II 87). Aus den Bankunterlagen erhellt jedoch, dass die Löhne des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – welcher gemäss Kassenbuch (act. II 55 ff.) jedenfalls ab Juli 2024 ein in der Höhe identischer Betrag ausbezahlt worden sein soll – auf dasselbe Bankkonto einbezahlt wurden, finden sich bei den Überwei- sungen vom Geschäftskonto der B.________ GmbH doch vereinzelt da- hingehende Vermerke (vgl. act. II 218, 263, 266, 271 und 274). Bei zahlrei- chen Überweisungen fehlt ein solcher Vermerk bzw. Zahlungszweck. Dies gilt etwa auch für die hiervor genannten Überweisungen vom 18. bzw.
- April und 23. August 2024. Die Transaktionen zwischen dem Privatkon- to des Beschwerdeführers und Geschäftskonten der B.________ GmbH erfolgten folglich, ohne dass eine entsprechende eindeutige Zuordnung weiterer Zahlungen als Lohn des Beschwerdeführers für einen bestimmten Monat vorgenommen werden könnte, mithin lässt sich nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststellen, welche Gutschriften effektiv Lohn- zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers darstellen. Weiter ergeben die Kontoauszüge zusammen mit den Buchhaltungsunter- lagen, dass wiederholt Bareinzahlungen auf das Privatkonto bzw. substan- zielle Bezüge ("Einzahlung auf Eigenes Konto", vgl. act. II 320 ff.) vom Ge- schäftskonto getätigt wurden. Ebenfalls finden sich im Auszug des Privat- kontos des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Twint-Gutschriften, bei welchen aus den Zahlungsmitteilungen hervorgeht, dass es sich um Zah- lungen für Essensbestellungen bzw. Restaurantbesuche handelt (vgl. z.B. act. II 143 ["Bestellung"], 162 ["Curry"], 164 ["1 Lamb Biryani.."], 171 ["Dan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 10 - ke für das heutige Essen…"], 177 ["Tandoori Chicken"], 183 ["Essen … Merci"]). Mit diesen wiederholten Abwicklungen von geschäftlichen Trans- aktionen über das Privatkonto des Beschwerdeführers fand gleichsam eine Vermischung des geschäftlichen und privaten Zahlungsverkehrs statt. Ge- rade bei einer GmbH wie der vorliegenden, bei welcher der angestellte Ge- schäftsführer zugleich Gesellschafter ist und nahezu die gesamten Stam- manteile hält, ist jedoch zu verlangen, dass die Geschäfte, wozu auch die Lohnzahlungen zählen, zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. BGer 8C_472/2019 E. 4.2 m.H. und Urteil des BGer 8C_664/2025 vom
- April 2026 E. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner diejenigen Überweisungen oh- ne eindeutige Deklaration nicht als Lohnzahlung an den Beschwerdeführer berücksichtigte. Soweit Barauszahlungen von Löhnen geltend gemacht werden, bestehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers hierfür keine entsprechenden Quittungen (vgl. act. II 324) und auch auf den ins Recht gelegten Lohnab- rechnungen wurden weder die Auszahlungsmodalitäten festgehalten noch sonst wie der Erhalt des bezeichneten Lohnes quittiert (vgl. act. II 75 ff.). Im Übrigen datieren die Lohnabrechnungen 2024 allesamt vom 1. April 2025, womit sie auch nicht mit dem Abrechnungsmonat bzw. einem allfälligen Auszahlungsdatum übereinstimmen. Die rein buchhalterische Erfassung im Kassenbuch (act. II 55 ff.) bzw. im Konto "1000 Kasse" (act. II 320 ff.) bzw. im Konto "1010 Post" (act. 325 ff.) genügt sodann ebenfalls nicht für den Nachweis einer tatsächlichen beitragspflichtigen Beschäftigung und eines tatsächlichen Verdienstes (Urteil des BGer 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher könnten allenfalls in Verbindung mit einem entsprechenden Eintrag im IK als Nachweis für den Bezug eines Barlohns akzeptiert werden (vgl. B148 der AVIG-Praxis ALE). Die vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin sind jedoch unvollständig und zudem nicht qualifiziert durch ein Treuhandbüro o.ä. geführt und damit nicht beweiskräftig. Sie widersprechen überdies auch den Lohnabrechnungen. So weisen die Lohnabrechnungen Januar bis Juli 2024 einen Lohn von netto Fr. 2'250.25 (inkl. Fr. 290.00 Kinderzu- lagen, act. II 88 ff.) und ab August 2024 einen Lohn von netto Fr. 1'960.25 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 11 - (exkl. Kinderzulagen, act. II 83 ff.) aus. Dem Kassenbuch (act. II 55 ff.) ist demgegenüber zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.30 ausbezahlt worden sei (act. II 63 ff.). Ab Januar 2025 wird in der Buchhaltung sodann ein ausbezahlter Nettobetrag von Fr. 1'960.95 pro Monat ausgewiesen (act. II 328 ff.), wohingegen die Lohnabrechnungen einen auszuzahlenden Betrag von (ggf. unpräzise) Fr. 1'960.25 monatlich nennen (act. II 75 ff.). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer auch die Barauszahlung von Löhnen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu- weisen. Insgesamt gelingt der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses damit lediglich für acht Monate (Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025). 3.4 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe das Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. April 2026 (act. II 7 f.) nie erhalten, weshalb ihm dieses nicht entgegengehalten wer- den könne. Als zugestellt gilt eine Sendung dann, wenn sie in den Gewahr- sam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Es ist also nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra- cheentscheids tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom
- April 2026 nahm. Das mit A-Post Plus versandte Schreiben wurde ihm gemäss Sendungsverlauf der Post am 1. Mai 2026 zugestellt (act. II 6). Allein aufgrund der pauschalen Bestreitung des Erhalts des Schreibens sind denn auch keine Zweifel an der erfolgten Zustellung begründet, hat der Beschwerdeführer die früheren Schreiben des AVA, Arbeitslosenkasse, vom 8. Dezember 2025 (act. II 416 ff.) und 28. Januar 2026 (act. II 350 ff.), mit welchen bereits Unterlagen verlangt worden waren, doch erhalten und darauf reagiert (vgl. act. II 324 und 406 ff.). Im Rahmen des Beschwerde- verfahrens reichte der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 30. April 2026 (vgl. dazu act. II 2) sodann keine weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 12 - Unterlagen ein, aufgrund derer der nachträgliche Nachweis des tatsächli- chen Lohnflusses gelingen könnte. Die von der Verwaltung getätigten Ab- klärungen zum Lohnfluss sind vor diesem Hintergrund als ausreichend zu qualifizieren. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe bzw. Beweisantrag vom
- Juni 2026 erneut den Beizug weiterer Akten von der B.________ GmbH bzw. von deren neuem Gesellschafter und Geschäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), verlangt bzw. zur Einreichung entsprechen- der Unterlagen um eine Nachfrist ersucht, ist hierauf in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.4 hiervor). Betreffend den vor dem Verkauf der B.________ GmbH am 17. September 2025 liegenden Zeit- raum wurde wie dargelegt während höchstens acht Monaten ein Lohnfluss nachgewiesen. Mit Blick auf die per 31. Oktober 2025 erfolgte Kündigung (act. II 24) und die bis am 1. Dezember 2025 laufende Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.1 hiervor) könnte mit den Akten des neuen Gesell- schafters und Geschäftsführers allenfalls einzig für den Zeitraum ab Sep- tember 2025 und damit höchstens für zwei zusätzliche Monate ein (in der Höhe bestimmbarer) Lohnfluss nachgewiesen werden, was für die Erfül- lung der Anspruchsvoraussetzung weiterhin nicht ausreichen würde. 3.6 Zusammenfassend ist vorliegend der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erbracht. Damit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Grundlage für die Bestimmung der Lohnhöhe und des versicherten Verdienstes. Die Folgen der Beweislosig- keit wirken sich vorliegend zulasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung führt.
- Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399 - 13 -
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 399 ISD/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 399
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis August bzw. September 2025 als Mitinhaber und Geschäfts- führer bei der B.________ GmbH (vgl. act. II 3, 430;; vgl. auch SHAB-Publikation vom TT. September 2025 betreffend Berichtigung des Firmennamens) und war anschliessend bei dieser für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn angestellt, als das Arbeitsverhältnis per 31. Okto- ber 2025 gekündigt wurde (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosen- kasse Kanton Bern [act. II] 24). Am 2. Dezember 2025 meldete er sich bei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2025 (act. II 27 ff. und 432). Mit Verfügung vom 9. April 2026 verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 2. Dezember 2025, da der Lohnfluss während der letzten zwölf Monate nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können und somit der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festgesetzt werden könne (act. II 16 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. April 2026 Einsprache (act. II 12 ff.), woraufhin das AVA, Recht und Dienste, ihn mit Schreiben vom 30. April 2026 wiederum (vgl. bereits die Schreiben des AVA, Arbeitslosenkasse vom 8. Dezember 2025 und 28. Januar 2026 [act. II 416 ff. und 350 ff.]) aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (act. II 7 f.). Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 wies das AVA, Recht und Dienste, die Einsprache mit der Begründung ab, mangels Nachweises einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt (act. II 1 ff.).
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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Aufhebung des Einspracheentscheids. 2. Feststellung, dass die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäf- tigung erfüllt sind bzw. die Beitragszeit ausreichend nachgewiesen wurde. 3. Rückweisung zur erneuten Prüfung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel. 4. Eventualiter ergänzende Abklärungen und Beweiserhebungen. 5. Eventuell Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen (Lohnabrechnun- gen/Lohnausweis 2025). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die Edition weiterer Unterlagen bei der B.________ GmbH, insbesondere die Jahreslohnabrechnung 2025, die Lohnabrechnung September sowie AHV-Lohnabrechnungen bzw. Unterla- gen für die Steuererklärung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
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- 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2025. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vor- aussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt seien bzw. dass die Beitragszeit ausreichend nachgewiesen sei (Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren 2), ist darauf nicht einzutreten, da über die Frage der Er- füllung der Beitragspflicht im Rahmen eines materiellen Entscheids zu be- finden ist, während das dazu subsidiäre Feststellungsbegehren nicht zum Zuge kommt (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei- tragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (unter Publikationen/Weisun- gen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (B32 i.V.m. B146 ff. der AVIG-Praxis ALE; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effekti-
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- 6 - ver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn- vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer- den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über ent- sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lauten- des Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquit- tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun- gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2 m.w.H.). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG zu erfolgen. Nicht aus- zuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Be- stimmung des versicherten Verdients wirken sich zum Nachteil des Versi- cherten aus (Urteil des BGer 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 m.H.). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi- gung zur Folge haben kann (Urteil des BGer 8C_486/2023 vom 29. No- vember 2023 E. 2.3 f.; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 148 E. 5; vgl. zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 54). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-
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- 7 - digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f.,124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2025 zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 432) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung per gleichen Datums (act. II 27 ff.). Damit umfasst die massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 2. Dezember 2023 bis 1. Dezember 2025 (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist damit, ob in dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflich- tige Beschäftigung, insbesondere durch einen rechtsgenüglich belegten Lohnfluss, nachgewiesen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete während der Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestritten einzig bei der B.________ GmbH (vgl. act. II 3). Deren Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass er bis am 17. Sep- tember 2025 als Gesellschafter (mit 19 von 20 Stammanteilen) und Ge-
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- 8 - schäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war (act. II 430; vgl. SHAB- Publikation vom TT. September 2025). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Betrieb bestand nicht (act. II 324). Per 1. September 2025 schlossen der Beschwerdeführer und die B.________ GmbH, handelnd durch den neuen Gesellschafter und Ge- schäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), einen Arbeitsvertrag als Aushil- fe im Stundenlohn auf Abruf ab (act. II 25 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2025 gekündigt (act. II 24). Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bis am 17. September 2025 kam dem Beschwerdeführer damit vor seiner Arbeitslosigkeit bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine arbeit- geberähnliche Stellung zu (vgl. B17 der AVIG-Praxis ALE). In Anbetracht der dieser Konstellation inhärenten Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinba- rungen rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, kommt der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Mit dem Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass Lohnab- rechnungen, Angaben gegenüber der Ausgleichskasse bzw. Steuerbehör- den sowie Eintragungen im IK vorliegend allesamt höchstens Indizien für tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Allein der Um- stand, dass die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer erstellten AHV- Abrechnungen mit den IK-Einträgen sowie Lohnabrechnungen überein- stimmen mögen, belegt damit noch keinen tatsächlichen regelmässigen Lohnfluss. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer denn auch selbst an, dass die Lohnzahlungen im Betrieb unregelmässig und überdies teilweise per Banküberweisung sowie teilweise bar erfolgten (act. II 324). Von ausschlaggebender Relevanz sind vorliegend die Bankbelege (vgl. E. 2.3 hiervor). Den Kontoauszügen des Privatkontos des Beschwerdefüh- rers für die Periode von November 2023 bis November 2025 lassen sich – wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannte – insgesamt acht anre- chenbare Zahlungseingänge vom Geschäftskonto der B.________ GmbH entnehmen, bei welchen jeweils vermerkt wurde, dass es sich um eine Lohnzahlung zugunsten des Beschwerdeführers handle. Die Überweisun-
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- 9 - gen erfolgten gemäss Vermerken für die Monate Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025 (act. II 132, 228, 236, 243, 252, 256, 263 und 280). Zwar trifft sodann zu, dass sich den Kontoauszügen noch weitere Überweisungen der B.________ GmbH entnehmen lassen. Die überwiesenen Beträge stimmen teilweise annähernd mit den auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nettobeträgen überein. So wurde bei- spielweise am 18. bzw. 19. April 2024 ein Betrag von insgesamt Fr. 2'250.80 überwiesen (act. II 155 f.) und aus den Lohnabrechnung März 2024 (act. II 92; oder April 2024 [act. II 91]) geht ein Nettolohn von Fr. 2'250.25 hervor. Ebenso wurde etwa am 23. August 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.25 ausbezahlt (act. II 193) und in der Lohnabrechnung Au- gust 2024 ein Nettolohn von Fr. 1'960.25 ausgewiesen (act. II 87). Aus den Bankunterlagen erhellt jedoch, dass die Löhne des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – welcher gemäss Kassenbuch (act. II 55 ff.) jedenfalls ab Juli 2024 ein in der Höhe identischer Betrag ausbezahlt worden sein soll – auf dasselbe Bankkonto einbezahlt wurden, finden sich bei den Überwei- sungen vom Geschäftskonto der B.________ GmbH doch vereinzelt da- hingehende Vermerke (vgl. act. II 218, 263, 266, 271 und 274). Bei zahlrei- chen Überweisungen fehlt ein solcher Vermerk bzw. Zahlungszweck. Dies gilt etwa auch für die hiervor genannten Überweisungen vom 18. bzw.
19. April und 23. August 2024. Die Transaktionen zwischen dem Privatkon- to des Beschwerdeführers und Geschäftskonten der B.________ GmbH erfolgten folglich, ohne dass eine entsprechende eindeutige Zuordnung weiterer Zahlungen als Lohn des Beschwerdeführers für einen bestimmten Monat vorgenommen werden könnte, mithin lässt sich nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststellen, welche Gutschriften effektiv Lohn- zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers darstellen. Weiter ergeben die Kontoauszüge zusammen mit den Buchhaltungsunter- lagen, dass wiederholt Bareinzahlungen auf das Privatkonto bzw. substan- zielle Bezüge ("Einzahlung auf Eigenes Konto", vgl. act. II 320 ff.) vom Ge- schäftskonto getätigt wurden. Ebenfalls finden sich im Auszug des Privat- kontos des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Twint-Gutschriften, bei welchen aus den Zahlungsmitteilungen hervorgeht, dass es sich um Zah- lungen für Essensbestellungen bzw. Restaurantbesuche handelt (vgl. z.B. act. II 143 ["Bestellung"], 162 ["Curry"], 164 ["1 Lamb Biryani.."], 171 ["Dan-
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- 10 - ke für das heutige Essen…"], 177 ["Tandoori Chicken"], 183 ["Essen … Merci"]). Mit diesen wiederholten Abwicklungen von geschäftlichen Trans- aktionen über das Privatkonto des Beschwerdeführers fand gleichsam eine Vermischung des geschäftlichen und privaten Zahlungsverkehrs statt. Ge- rade bei einer GmbH wie der vorliegenden, bei welcher der angestellte Ge- schäftsführer zugleich Gesellschafter ist und nahezu die gesamten Stam- manteile hält, ist jedoch zu verlangen, dass die Geschäfte, wozu auch die Lohnzahlungen zählen, zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. BGer 8C_472/2019 E. 4.2 m.H. und Urteil des BGer 8C_664/2025 vom
30. April 2026 E. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner diejenigen Überweisungen oh- ne eindeutige Deklaration nicht als Lohnzahlung an den Beschwerdeführer berücksichtigte. Soweit Barauszahlungen von Löhnen geltend gemacht werden, bestehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers hierfür keine entsprechenden Quittungen (vgl. act. II 324) und auch auf den ins Recht gelegten Lohnab- rechnungen wurden weder die Auszahlungsmodalitäten festgehalten noch sonst wie der Erhalt des bezeichneten Lohnes quittiert (vgl. act. II 75 ff.). Im Übrigen datieren die Lohnabrechnungen 2024 allesamt vom 1. April 2025, womit sie auch nicht mit dem Abrechnungsmonat bzw. einem allfälligen Auszahlungsdatum übereinstimmen. Die rein buchhalterische Erfassung im Kassenbuch (act. II 55 ff.) bzw. im Konto "1000 Kasse" (act. II 320 ff.) bzw. im Konto "1010 Post" (act. 325 ff.) genügt sodann ebenfalls nicht für den Nachweis einer tatsächlichen beitragspflichtigen Beschäftigung und eines tatsächlichen Verdienstes (Urteil des BGer 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4). Durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher könnten allenfalls in Verbindung mit einem entsprechenden Eintrag im IK als Nachweis für den Bezug eines Barlohns akzeptiert werden (vgl. B148 der AVIG-Praxis ALE). Die vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin sind jedoch unvollständig und zudem nicht qualifiziert durch ein Treuhandbüro o.ä. geführt und damit nicht beweiskräftig. Sie widersprechen überdies auch den Lohnabrechnungen. So weisen die Lohnabrechnungen Januar bis Juli 2024 einen Lohn von netto Fr. 2'250.25 (inkl. Fr. 290.00 Kinderzu- lagen, act. II 88 ff.) und ab August 2024 einen Lohn von netto Fr. 1'960.25
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- 11 - (exkl. Kinderzulagen, act. II 83 ff.) aus. Dem Kassenbuch (act. II 55 ff.) ist demgegenüber zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024 ein Betrag von Fr. 1'960.30 ausbezahlt worden sei (act. II 63 ff.). Ab Januar 2025 wird in der Buchhaltung sodann ein ausbezahlter Nettobetrag von Fr. 1'960.95 pro Monat ausgewiesen (act. II 328 ff.), wohingegen die Lohnabrechnungen einen auszuzahlenden Betrag von (ggf. unpräzise) Fr. 1'960.25 monatlich nennen (act. II 75 ff.). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer auch die Barauszahlung von Löhnen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu- weisen. Insgesamt gelingt der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses damit lediglich für acht Monate (Dezember 2023, März 2024, Januar bis Mai 2025 und Juli 2025). 3.4 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe das Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. April 2026 (act. II 7 f.) nie erhalten, weshalb ihm dieses nicht entgegengehalten wer- den könne. Als zugestellt gilt eine Sendung dann, wenn sie in den Gewahr- sam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Es ist also nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra- cheentscheids tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom
30. April 2026 nahm. Das mit A-Post Plus versandte Schreiben wurde ihm gemäss Sendungsverlauf der Post am 1. Mai 2026 zugestellt (act. II 6). Allein aufgrund der pauschalen Bestreitung des Erhalts des Schreibens sind denn auch keine Zweifel an der erfolgten Zustellung begründet, hat der Beschwerdeführer die früheren Schreiben des AVA, Arbeitslosenkasse, vom 8. Dezember 2025 (act. II 416 ff.) und 28. Januar 2026 (act. II 350 ff.), mit welchen bereits Unterlagen verlangt worden waren, doch erhalten und darauf reagiert (vgl. act. II 324 und 406 ff.). Im Rahmen des Beschwerde- verfahrens reichte der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 30. April 2026 (vgl. dazu act. II 2) sodann keine weiteren
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- 12 - Unterlagen ein, aufgrund derer der nachträgliche Nachweis des tatsächli- chen Lohnflusses gelingen könnte. Die von der Verwaltung getätigten Ab- klärungen zum Lohnfluss sind vor diesem Hintergrund als ausreichend zu qualifizieren. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe bzw. Beweisantrag vom
29. Juni 2026 erneut den Beizug weiterer Akten von der B.________ GmbH bzw. von deren neuem Gesellschafter und Geschäftsführer, C.________ (vgl. act. II 430), verlangt bzw. zur Einreichung entsprechen- der Unterlagen um eine Nachfrist ersucht, ist hierauf in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.4 hiervor). Betreffend den vor dem Verkauf der B.________ GmbH am 17. September 2025 liegenden Zeit- raum wurde wie dargelegt während höchstens acht Monaten ein Lohnfluss nachgewiesen. Mit Blick auf die per 31. Oktober 2025 erfolgte Kündigung (act. II 24) und die bis am 1. Dezember 2025 laufende Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.1 hiervor) könnte mit den Akten des neuen Gesell- schafters und Geschäftsführers allenfalls einzig für den Zeitraum ab Sep- tember 2025 und damit höchstens für zwei zusätzliche Monate ein (in der Höhe bestimmbarer) Lohnfluss nachgewiesen werden, was für die Erfül- lung der Anspruchsvoraussetzung weiterhin nicht ausreichen würde. 3.6 Zusammenfassend ist vorliegend der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erbracht. Damit fehlt es zugleich an einer hinreichenden Grundlage für die Bestimmung der Lohnhöhe und des versicherten Verdienstes. Die Folgen der Beweislosig- keit wirken sich vorliegend zulasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor), was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung führt. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2026 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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- 13 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.